Art. 1 - Name
1. Der Amateursportverein führt
den Namen "Amateursportverein Südtiroler
Schachbund" und wird gemäß Artikel 36 u. ff. des ZGB geregelt.
2. Der Amateursportverein kann in
Sektionen unterteilt werden.
Art. 2 - Sitz
1. Der Amateursportverein hat
seinen Sitz in 39100 Bozen.
2. Der Sitz kann mit Beschluss des Vereinsausschusses innerhalb des
Gemeindegebietes nach Belieben und Erfordernissen verlegt werden.
Art. 3 - Dauer
Der Amateursportverein hat
unbegrenzte Dauer und kann nur mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung
aufgelöst werden.
Art. 4 - Ziel und
Zweck
1. Ziel und Zweck des
Amateursportvereins ist die Förderung, die Organisation und Ausübung des Amateursports in all seinen Formen und
Disziplinen, inbegriffen die didaktische
Tätigkeit, sowie die Aus- und Weiterentwicklung
der sportlichen Tätigkeiten in den verschiedenen Disziplinen, die Betreuung
der Mitglieder sowie die erzieherische, fachliche, ideelle und
materielle Pflege des Sports im allgemeinen und die Organisation von lokalen,
nationalen und internationalen Sportveranstaltungen.
2. Zu der im Absatz 1 angeführten
Haupttätigkeit, kann der Amateursportverein
alle weiteren Tätigkeiten ausüben, die direkt oder indirekt für die
Zielsetzung förderlich, nützlich und/oder notwendig sind, sowie kulturelle
und freizeitorientierte Aktivitäten durchführen.
3. Um dieses Ziel zu erreichen,
kann der Amateursportverein alle mit dem
Vereinszweck direkt oder indirekt zusammenhängenden Geschäfte beweglicher und
unbeweglicher Natur tätigen, Sportanlagen- und Einrichtungen führen, anmieten
und vermieten, sowie Mobilien, Immobilien und Realrechte bauen, erwerben und
veräußern.
4. Der
Amateursportverein kann weiteres, im Rahmen der institutionellen
Tätigkeiten, Einrichtungen und Betriebe zur Verabreichung von Speisen und
Getränke jeder Art führen, pachten oder verpachten.
Art. 5 - Gemeinnützigkeit
1. Der Amateursportverein
ist auf dem Prinzip der Solidarität ausgerichtet, verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke und seine Organisation ist nach dem
Grundsatz der Demokratie und Gleichbehandlung der Rechte der Mitglieder
aufgebaut, wobei die Vereinsorgane durch Wahlen bestellt werden.
2. Während des Bestehens des
Amateursportvereins dürfen keine Verwaltungsüberschüsse und Gewinne sowie
Rücklagen, Reserven oder Kapitalanteile – auch nicht indirekt – verteilt
werden. Die Finanzmittel des Vereins sowie etwaige Gewinne oder
Verwaltungsüberschüsse müssen für die Realisierung der satzungsgemäßen Zwecke
oder für damit direkt verbundene Zielsetzungen verwendet werden.
Art. 6 - Anerkennung
1. Der Amateursportverein unterliegt
der sportlichen Anerkennung durch das CONI, bzw. die Dachverbände und/oder
Fachsportverbände, mit darauffolgender Eintragung in das vorgesehene
Verzeichnis der Amateursportvereine.
2. Für die vom Amateursportverein
ausgeübte Tätigkeiten und Disziplinen kann um die Mitgliedschaft bei den Dachverbänden
und/oder Fachsportverbänden mit der Verpflichtung angesucht werden, die
betreffenden Satzungen und Verordnungen des CONI und der Verbände einzuhalten.
3. Der Amateursportverein
verpflichtet sich, eigene Versammlungen zur Namhaftmachung der Athleten- und
Technikervertreter für die Verbandsversammlungen abzuhalten.
Art. 7 - Mitglieder
1. Mitglieder des Amateursportvereins können ausschließlich
physische Personen werden, die um die Aufnahme in den Verein ansuchen und die
sich im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte befinden und deren Rechtschaffenheit
und Ansehen unbestritten sind.
2. Die
Mitglieder unterscheiden sich in:
- Vereine, welche die
Sportart betreiben und dem Amateursportverein Südtiroler Schachbund
angeschlossen sind;
- Ehrenmitglieder, die besondere
Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ehrenmitglieder sind von der
Bezahlung von Beiträgen befreit.
3.
Jede zeitlich
begrenzte Mitgliedschaft wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Art. 8 - Erwerb der
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im
Verein erfolgt auf unbeschränkte Zeit und kann nicht für eine zeitlich
begrenzte Dauer festgesetzt werden. Das Mitglied hat jederzeit das Recht,
seine Mitgliedschaft aufzulösen.
2. Wer die Mitgliedschaft
erwerben will, hat an den Vereinsausschuss einen Antrag zu richten. Über die
Aufnahme in den Verein entscheidet endgültig der Vereinsausschuss.
3. Bei Anträgen von
Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Erziehungsberechtigten
erforderlich. Mit der Unterzeichnung des Antrages vertritt der Erziehungsberechtigte
den Minderjährigen in all seinen Rechten und Pflichten die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben.
4. Dem Verein steht es frei,
einen Antragsteller aufzunehmen oder nicht. Bei Nichtaufnahme wird dem Antragsteller
die Begründung der Nichtaufnahme bekannt gegeben.
Art. 9 - Verlust der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder
Ableben des Mitgliedes sowie durch Auflösung des Amateursportvereins. Die
Erklärung des Austrittes muss dem Vereinsausschuss schriftlich mitgeteilt
werden.
2.
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist vom Vereinsausschuss zu beschließen und
kann erfolgen wenn das Mitglied:
- nicht mehr die Voraussetzungen
für die Mitgliedschaft erfüllt;
- die Satzung, die
Geschäftsordnung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane missachtet;
- den Ruf oder das Ansehen des
Vereins schädigt;
- wenn der Mitgliedsbeitrag über
drei Monate nach erfolgter Zahlungsaufforderung nicht bezahlt wird.
3.
Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied beim Schiedsgericht des
Vereins innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Ausschlussschreibens Einspruch
erheben. In diesem Fall bleibt der betreffende Ausschussbeschluss bis zur
Entscheidung ausgesetzt. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig innerhalb
von neunzig Tagen.
4.
Beim Ausscheiden eines Mitglieds, aus welchem Grund auch immer, hat dieser
keinen Anspruch auf Rückerstattung irgendeiner Summe oder Vermögensanteils
des Vereins.
5.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar auf Dritte oder dessen Erben im
Falle von Ableben des Mitglieds.
Art. 10 - Rechte und
Pflichten der Mitglieder
1. Den Mitgliedern steht
das Recht zu, an allen Vorteilen des Vereins teilzuhaben und deren
Einrichtungen nach den dafür getroffenen Bestimmungen zu benützen.
2. Aktives Wahlrecht haben die
Mitglieder des VA und die eingeschriebenen Vereine mit jeweils zwei
Delegierten.
3. Die Mitglieder haben die
Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern, sich an die
Satzung und an die Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten, sowie an den
Versammlungen teilzunehmen. Sie haben weiters die Pflicht, die Entscheidung
aller Streitigkeiten, welche sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben,
dem Schiedsgericht des Vereins zu überlassen und die vom Schiedsgericht
getroffene Entscheidung anzuerkennen und zu befolgen.
Art. 11 - Minderjährige Mitglieder
1. Mitglieder unter achtzehn
Jahren können in den Vereinsorganen kein Amt bekleiden, wohl aber Aufgabenbereiche
übernehmen.
2. Das Stimmrecht von
Mitgliedern unter sechzehn Jahren wird von deren gesetzlichen
Erziehungsberechtigten ausgeübt.
Art. 12 - Vereinsorgane
und Amtsdauer
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
(abgekürzt MV)
b) der Vereinsausschuss
(abgekürzt VA)
c) die Rechnungsprüfer (abgekürzt
RP)
d) das Schiedsgericht (abgekürzt
SG)
2. Die Amtsdauer der
Vereinsorgane beträgt drei Jahre und ihre Mitglieder können nach Ablauf der
Amtsdauer wiedergewählt werden.
Art. 13 - Die
Mitgliederversammlung (MV)
1. Die MV ist das oberste
Organ des Vereins und wird in ordentlicher und außerordentlicher Sitzung
einberufen.
2. Die MV, sowohl in ordentlicher
als auch in außerordentlicher Sitzung, wird vom VA festgelegt und vom Präsident mindestens
acht Tage vor dem Datum der MV mit Bekanntgabe des Ortes, des Datums, der
Uhrzeit der ersten und zweiten Einberufung sowie der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung zur MV wird den Mitgliedern mit Post,
Telegramm, Telefax oder elektronischer Post übermittelt.
3. Alle Mitglieder haben das
Recht, an den ordentlichen und außerordentlichen MV teilzunehmen, sofern sie
mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Ordnung sind und gegen sie für
die Zeit der MV keine Disziplinarmassnahmen verhängt wurden.
4. Stimmrecht in der MV haben die
Mitglieder des VA und jeder dem Amateursportverein Südtiroler Schachbund angeschlossene
Verein mit zwei Delegierten. Das stimmberechtigte Mitglied kann sich durch
ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Zu diesem Zwecke
muss eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Ein stimmberechtigtes
Mitglied kann nicht mehr als ein anderes stimmberechtigtes Mitglied
vertreten. Mitglieder des VA dürfen
nur eine Vollmacht von einem anderen VA-Mitglied ausüben.
5. Die
stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, Einsicht in die
Jahresabschlussrechnung und in den anderen Unterlagen, die Gegenstand der
Beschlussfassung der MV sind, zu nehmen.
Art. 14 - Ordentliche
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche MV muss
mindestens einmal jährlich zur Genehmigung der Jahresabschlussrechnung einberufen
werden. Die Mitglieder des VA haben bei Beschlüssen über die Genehmigung der
Jahresabschlussrechnung und bei denjenigen, die ihre Haftung betreffen, kein
Stimmrecht.
2. Die ordentliche
Mitgliederversammlung ist weiteres zuständig für:
- die Wahl und Nachwahl der
Mitglieder des Vereinsausschusses, der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichtes;
- Festlegung allgemeiner
Richtlinien für das Tätigkeitsjahr;
- Genehmigung der
Geschäftsordnungen und der Durchführungsbestimmungen;
- Entscheidungen über alle
weiteren Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit anderer
Vereinsorgane fallen.
Art. 15 - Außerordentliche
Mitgliederversammlung
1. Die Einberufung der
außerordentlichen MV kann von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten
Mitglieder, die mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Ordnung sind, mit
begründetem Antrag und mit Angabe des Vorschlages der Tagesordnung an den VA
verlangt werden. Weiteres wird die MV auf schriftlichen und begründeten Antrag
von der Hälfte plus einem Mitglied des VA
einberufen. In beiden Fällen muss die MV innerhalb sechzig Tagen ab dem Datum
des Antrages einberufen werden. Wird der genannte Termin nicht eingehalten,
wird die MV von den Rechnungsprüfern einberufen.
2. Die außerordentliche MV ist
zuständig für:
2.1 die Beschlussfassung von
Satzungsänderungen;
2.2 die Genehmigung von Verträgen
über Immobilien und Realrechte;
2.3 die Beschlussfassung über
alle weiteren Angelegenheiten von besonderen und dringlichen Interesse;
2.4. die Auflösung des
Amateursportvereins und Festlegung der Liquidierungsmodalitäten.
Art. 16 - Beschlussfähigkeit
und Beschlüsse der MV
1. Die ordentliche und
außerordentliche MV ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte plus eines der Stimmrechte anwesend oder durch bevollmächtigte
Mitglieder vertreten sind und fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit
einfacher Stimmenmehrheit.
2. In zweiter Einberufung ist die
MV, sowohl in ordentlicher als auch in außerordentlicher Sitzung, unabhängig
von der Anzahl der anwesenden Stimmrechte beschlussfähig und fasst ihre
Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Die von der MV gemäß der
Satzung gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verpflichtend, auch
wenn sie bei der MV abwesend, anderweitiger Meinung oder sich enthalten
haben.
Art. 17 - Beschlussfassungen
1. Sowohl die ordentliche
als auch die außerordentliche MV fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich durch
Hand aufheben. Bei Beschlussfassungen über wichtige Angelegenheiten kann die
MV die Abstimmung in geheimer Wahl mittels Stimmzettel beschließen. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
2. Die Wahl der Vereinsorgane
erfolgt auf jedem Fall mittels geheimer Wahl, sofern der
Versammlungspräsident dies für angebracht hält.
Art. 18 - Vorsitz
und Stimmzähler
1. Den Vorsitz in der MV
führt grundsätzlich der Vereinspräsident; bei seiner Abwesenheit wird er vom
Vizepräsidenten ersetzt. Bei vorzeitigem Rücktritt des Präsidenten und bei
Ablauf der Amtszeit, wird ein Versammlungsvorsitzender gewählt. Bei Wahlen
der Vereinsorgane wird der Versammlungspräsident vom VA ernannt.
2. Der Versammlungspräsident
ernennt den Schriftführer und schlägt der MV die Wahl von mindestens zwei Stimmenzähler vor, die nicht Kandidaten für die Wahl der Vereinsorgane
sein dürfen.
Art. 19 - Wahlen
1. Die Mitglieder welche
für ein Amt in den Vereinsorganen kandidieren wollen, müssen ihre Kandidatur
schriftlich bis zur Wahl bei der
betreffenden MV einreichen oder mündlich direkt bei der MV vorbringen.
2. Um für ein Amt in den
Vereinsorganen kandidieren zu können, muss der Kandidat Mitglied des
Amateursportvereins sein in die Voraussetzungen gemäß Artikel 7 dieser
Satzung erfüllen.
3. Bei Wahlen der Vereinsorgane
können so viele Vorzugsstimmen für die Wahl des VA abgegeben werden, wie Vorstandsplätze
vergeben werden und jeweils drei Vorzugsstimmen für die Wahl der RP und des
SG abgegeben werden.
4. Erhalten zwei oder mehrere
Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen, so wird eine Stichwahl zwischen
diesen Kandidaten durchgeführt und es gilt dann jener Kandidat als gewählt,
der die größere Anzahl an Vorzugsstimmen erhält.
5. Die endgültige Zuerkennung der
Wahl erfolgt nachdem das gewählte Mitglied die Wahl ausdrücklich angenommen
hat.
6. Die Vereinsämter sind
ehrenamtlich und unentgeltlich; der Verein kann für die Ausübung des Amtes
die tatsächlichen Kosten für die durchgeführte Tätigkeit erstatten.
Art. 20 - Der
Vereinsausschuss (VA)
1. Der Vereinsausschuss ist das vollziehende Organ des
Vereins und besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern.
(Die genaue Anzahl der Ausschussmitglieder wird vor jeder Wahl von der
Mitgliederversammlung festgelegt).
2. Der VA wählt in seiner ersten Sitzung, in geheimer Wahl und
mit Stimmenmehrheit, den Präsident und
den Vizepräsident und bestimmt die Aufgabenbereiche der anderen
Ausschussmitglieder.
3.
Die Ausschussmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der
Rechnungsprüfer oder des Schiedsgerichtes sein.
4. Ein Ausschussmitglied das innerhalb der Amtsperiode bei drei,
auch nicht aufeinander folgende Sitzungen unentschuldigt abwesend ist,
verfallt automatisch in seinem Amt.
5. Der VA ist ermächtigt, nicht gewählte Mitglieder in
den Vorstand zu kooptieren. Diese haben in den Sitzungen des VA kein
Stimmrecht.
Art. 21 - Aufgaben
des VA
1. Dem VA obliegt die ordentliche und außerordentliche sportliche
Geschäftsführung sowie die laufende Verwaltung des Amateursportvereins.
2. Der VA hat weiteres folgende Aufgaben:
a) Ausübung jeglicher Befugnisse
zur Erreichung der Zielsetzung laut dieser Satzung, mit Berücksichtigung der
Zuständigkeiten die der MV oder den anderen Vereinsorganen vorbehalten ist;
b) Durchführung der von der MV
erteilten Richtlinien und getroffenen Beschlüsse;
c) Beschlussfassung über die
Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
d) Festlegung des jährlichen
Mitgliedsbeitrages;
e) Gründung und Auflösung von
Sektionen;
f) Ratifizierung der Wahlen in
den Sektionen;
g) Genehmigung der
Sektionsordnungen;
h) Erstellung der
Jahresabschlussrechnung;
i) Ratifizierung von
Dringlichkeitsbeschlüssen des Präsidenten;
j) Beschlussfassung über die
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderer Ehrungen an verdiente
Personen;
k) Einstellung und Entlassung von
Mitarbeitern;
l) Übertragung von Aufgaben,
Befugnissen und Mandate an Dritte;
m) Wahrnehmung aller weiteren
Aufgaben, die ihm diese Satzungen übertragen.
3. Der VA beschließt weiters alle
weiteren Maßnahmen, für die er aufgrund bestehender Bestimmungen und der Satzung
zuständig ist.
Art. 22 - Sitzungen
des VA
1. Der VA tagt
und beschließt alle Maßnahmen hinsichtlich der statutarischen Zielsetzung des
Amateursportvereins.
2. Der VA wird
vom Vereinspräsidenten immer dann einberufen, wenn er dies für notwendig
erachtet oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder
verlangt wird.
3. Die Einladungen zu den Sitzungen muss schriftlich mit Post, mit
Telegramm, Telefax oder elektronische Post sowie in Ausnahmefällen auch
mündlich, mindestens drei Tage vorher, erfolgen.
In der Einladung muss das Datum, der Ort, die Uhrzeit und die
Tagesordnung angegeben werden.
4. Den Vorsitz des
Ausschusses führt grundsätzlich der Präsident. Bei Abwesenheit wird er vom
Vizepräsidenten oder von einem Ausschussmitglied vertreten.
5. Die
Ausschussmitglieder können ihr Stimmrecht nicht durch Vollmacht übertragen.
6. Die Sitzungen des VA
sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist
und die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Für jede Sitzung muss ein
Protokoll abgefasst werden, welches vom
Schriftführer und vom Sitzungsvorsitzenden unterzeichnet werden muss.
Art. 23 -
Vorzeitiges
Ausscheiden der Ausschussmitglieder
1. Der gesamte VA
verfällt, wenn unabhängig von den Gründen, mehr als die Hälfte der
VA/Mitglieder, auch nicht gleichzeitig, vorzeitig ausscheiden.
2. Der VA
verfällt vorzeitig, wenn die MV nicht die Jahresabschlussrechnung gemäß
Artikel 14 der Satzung genehmigt.
3. Bei
vorzeitigem Verfall des VA bleibt dieser für die ordentliche Geschäftsführung
bis zur Abhaltung der Wahlversammlung in Amt, Die MV zur Wahl des VA
muss innerhalb von dreißig Tagen nach
Eintreten des Ereignisses, das zum Verfall geführt hat, einberufen und muss
in den darauffolgenden dreißig Tagen abgehalten werden.
4. Scheiden
ein oder mehrere Ausschussmitglieder vor Ablauf der Amtsdauer aus, so werden
dieselben bei der ersten darauffolgenden MV durch einen eigenen Wahlgang
ersetzt und bleiben bis zum Ende der laufenden Amtsdauer im Amt.
Art. 24 - Haftung
und Verbindlichkeiten
1. Die Ausschussmitglieder haften
dem Amateursportverein gegenüber nach den Bestimmungen über den Auftrag. für
die getätigten Rechtsgeschäfte grundsätzlich solidarisch. Frei von Haftung
ist jedoch das Ausschussmitglied, das an der Rechtshandlung, die den Schaden
verursacht hat, nicht teilgenommen hat, es sei denn, es hat von der bevorstehenden
Rechtshandlung Kenntnis gehabt und seine Ablehnung nicht festhalten lassen.
2. Für Verbindlichkeiten, die
durch die den Verein vertretenden Personen eingegangen worden sind, können
sich Dritte wegen ihrer Ansprüche an das Vereinsvermögen halten. Für diese
Verbindlichkeiten haften persönlich und als Gesamtschuldner auch die
Personen, die im Namen und für Rechnung des Vereins gehandelt haben.
Art. 25 - Präsident
1. Der Präsident ist der
gesetzliche Vertreter des Amateursportvereins und vertritt diesen Dritten
gegenüber und vor Gericht.
2. Im Falle seiner Abwesenheit
oder Verhinderung wird er durch den Vizepräsidenten in all seinen Funktionen
und Aufgaben vertreten; er kann aber auch einen oder mehrere
Ausschussmitglieder mit bestimmten Aufgaben beauftragen.
3. Dem Präsident oder seinem
Bevollmächtigten steht die Zeichnungsberechtigung auf allen Dokumenten, die
den Amateursportverein gegenüber Mitgliedern und Dritten verpflichten, zu
4. Der Präsident kann dringende
Entscheidungen selbst und ohne Befragen des Ausschusses treffen, wenn eine
Einberufung des VA zeitlich nicht möglich erscheint. Der Präsident muss
derartige Dringlichkeitsentscheidungen dem Ausschuss zur Ratifizierung in der
nächsten Sitzung mitteilen.
Art. 26 - Die
Rechnungsprüfer (RP)
1. Die Rechnungsprüfer
setzen sich aus drei Personen zusammen. Die RP
brauchen nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie dürfen aber nicht
gleichzeitig Mitglied des VA oder des Schiedsgerichtes sein.
2. Den RP obliegt die Überprüfung
der finanziellen Gebarung des Amateursportvereins, sowie insbesondere der
Jahresabschlussrechnung. Bei der jährlichen stattfindenden Generalversammlung
berichten sie über ihre Tätigkeit und schlagen vor, ob der Ausschuss für
seine finanzielle Gebarung entlastet werden soll oder nicht.
Art. 27 - Das Schiedsgericht (SG)
1. Das Schiedsgericht besteht aus
drei Personen, die unter sich den Vorsitzenden wählen. Die Mitglieder des SG
müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie dürfen aber nicht gleichzeitig
Mitglied des VA oder der Rechnungsprüfer sein.
2. Die Entscheidung aller
Streitfälle, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unter den
Mitgliedern und den Mitgliedern und den Vereinsorganen, und unter den Vereisorganen
ergeben können, sowie in allen anderen Fällen, die das Vereinsleben
betreffen, werden unter Ausschluss jeden anderen Rechtweges, dem
Schiedsgericht übertragen. Das SG wird nach Billigkeit und ohne Formalitäten
entscheiden. Der Schiedsspruch ist unanfechtbar.
Art. 28 - Die
Sektionen
1. Die Sektionen sind
sportfachliche Untergliederungen des Amateursportvereins. Für jede im Verein
ausgeübte Sporttätigkeit kann eine Sektion gegründet werden. Die Gründung und
Auflösung von Sektionen erfolgt mit Beschluss des VA.
2. Die Sektionen haben keine
eigene Satzung. Sie werden aufgrund der Bestimmungen dieser Satzung und den
Richtlinien des VA geregelt. Jede Sektion kann von eigenen Sektionsordnungen,
die vom VA beschlossen werden, geregelt werden.
Art. 29 - Die
Sektionsleiter
1. Die Sektionsleiter werden von
den Mitgliedern der jeweiligen Sektion, für die Dauer der Amtsperiode der Vereinsorgane,
gewählt. Bei Neugründungen von Sektionen und in besonderen Ausnahmefällen
kann der VA die Sektionsleiter ernennen.
2. Die Sektionsleiter sind für
die sportlichen Belange der Sektionen zuständig und haben ihre Tätigkeit nach
den Weisungen und Beschlüssen des VA auszuführen. Die Sektionsleiter sind
gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit
zur Berichterstattung über ihre Tätigkeit verpflichtet.
3. Aufgrund besonderer
Erfordernisse und Umfang der Tätigkeit, kann der VA für die Sektionen die
Einsetzung eines zu wählenden Sektionsausschusses und die Anzahl der Mitglieder,
beschließen.
4. Die Sitzungen der Sektionen
werden vom Sektionsleiter, oder in besonderen Fällen vom VA, einberufen. Für
die Einberufung, die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung und das
Abstimmungsverfahren sowie die Protokollierung und Beschlüsse finden die
Bestimmungen dieser Satzung Anwendung, sofern von der Sektionsordnung nicht
anders geregelt.
5. Die von den Sektionsleitern
auf Vollmacht des Präsidenten abgeschlossenen Geschäfte sind Rechtsgeschäfte
des Vereins, aus denen allein der Verein berechtigt und verpflichtet ist. Die
Beschlüsse der Sektionen müssen dem VA mitgeteilt werden und sind
grundsätzlich erst nach Genehmigung durch den VA rechtskräftig und durchführbar.
6. Die gleichzeitige Ausübung des
Amtes eines Sektionsleiters in zwei oder mehreren Sektionen ist unvereinbar.
Art. 30 - Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr beginnt am
1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
Art. 31 - Vereinsvermögen
1. Das Vereinsvermögen setzt sich
zusammen aus:
a) beweglichen und unbeweglichen
Güter die Eigentum des Amateursportvereins werden;
b) eventuellen Mittel von
Reservefonds die aus Jahresüberschüssen gespeist werden;
c) eventuellen Zahlungen,
Schenkungen und Vermächtnissen seitens
der Mitglieder, Privatpersonen und Behörden.
2. Die
zur Erreichung der institutionellen Zielsetzungen erzielten Einnahmen setzen
sich zusammen aus:
a) den Mitgliedsbeiträgen und den
Zahlungen der Mitglieder für spezifische Gegenleistungen aus der Vereinstätigkeit;
b) Beiträgen und Finanzierungen
von öffentlichen Einrichtungen und Privatpersonen sowie Sportorganisationen;
c) Einnahmen aus der Organisation
von Tätigkeiten und/oder Veranstaltungen;
d) Erlöse aus der Führung von
Bar- und Verpflegungseinrichtungen sowie an den Mitgliedern verkauftes Sportmaterial
für die Durchführung der Sporttätigkeiten:
e) alle anderen wie auch immer
gearteten Einnahmen.
3. Die bezahlten
Mitgliedsbeiträge und anderen Beiträge können nicht aufgewertet und an andere
übertragen werden.
Art. 32 - Auflösung
des Vereins
1. Wenn ein Fall eintritt, der
das weitere Bestehen des Amateursportvereins nicht mehr möglich macht, dann
wird vom Vereinsausschuss eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
2. Zur Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins und die Zuweisung des Vermögens ist die Zustimmung von
mindestens drei Viertel der Mitglieder erforderlich.
3. Das zum Zeitpunkt der
Auflösung vorhandene Vermögen muss nach Erfüllung
sämtlicher Verpflichtungen, anderen Amateursportvereinen oder sportlichen
Zwecken in Sinne des Artikel 4, Absatz 6-ter, des Gesetzes Nr. 128/2004 zugeführt
werden.
Art. 33 - Schlussbestimmungen
In allen Fällen, die in dieser
Satzung nicht vorgesehen sind, finden die Satzungen und die Bestimmungen des
CONI (Olympisches Komitee Italien), der
Dachverbände und der Sportfachverbände, bei denen
der Verein als Mitglied angeschlossen ist, und die Vorschriften des Zivilgesetzbuches
und der einschlägigen Gesetzesbestimmungen,
Anwendung.
Diese Satzung wurde in der
Mitgliederversammlung vom 9. September 2005 genehmigt
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